Antikorruptionsgesetz jetzt entgültig verabschiedet

Foto Paßmann neu 2014Rechtsanwalt Jörg Paßmann hat bereits im vergangenen Jahr in einem Interview mit Vorstandsmitglied Dr. Dietrich Hüppe zum Antikorruptionsgesetz Stellung genommen. Die jetzt entgültig vom Bundestag verabschiedete Fassung bedarf eines zusätzlichen Kommentars: In der jetzigen Fassung ist der Berufsrechtsverstoß nicht mehr vom Tatbestand erfasst und die Bestechlichkeit beim Bezug von Arznei- und/oder Hilfsmitteln nur noch dann strafbar, wenn diese vom Arzt oder seinem Personal unmittelbar an den Patienten abgegeben werden. Abgabeentscheidungen sind ebenfalls nicht mehr tatbestandsmäßig. Gleichzeitig ist die Regelung entfallen, dass Taten nur auf Antrag verfolgt werden, sofern die Staatsanwaltschaft nicht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Einerseits ist es zu begrüßen, dass der Straftatbestand nicht länger auf das Berufsrecht verweist, das jede der 17 Ärztekammern in eigener Verantwortung regelt. Hier hätte eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rechtszersplitterung gedroht. Andererseits gebot der Hinweis auf das Berufsrecht m.E. auch die einschränkende Auslegung des Tatbestands dahingehend, dass alles, was berufsrechtlich zulässig ist bzw. von Ärztekammern und Zulassungsausschüssen genehmigt wurde, schlechterdings nicht strafbar sein kann. Es wäre zumindest für die Ausführungen in der Gesetzesbegründung wünschenswert gewesen, Einschränkungen bei der Auslegung der neuen Tatbestände vorzugeben.

Die Qualifizierung der Tatbestände als Offizialdelikte hingegen erscheint nicht zuletzt vor den denkbar geringen Anforderungen an die Bejahung eines Anfangsverdachtes höchst problematisch. Mit dieser Einordnung gibt der Gesetzgeber vor, dass Rechtsgüter von großer Bedeutung und die Interessen der Allgemeinheit betroffen sind, ein Einschreiten der Staatsanwaltschaft also in jedem Fall geboten ist. Das erscheint nicht zuletzt schon vor dem Hintergrund wertungswidersprüchlich, dass die „allgemeine“ Bestechung und Bestechlichkeit gemäß § 299 StGB auch weiterhin gemäß § 301 StGB nur auf Antrag verfolgt wird. Hier besteht einmal mehr der Eindruck, Ärzte und andere Heilberufler stärker in den Fokus strafrechtlicher Verfolgung zu rücken als die übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben.

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